Gemäß §1a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gewässer so nachhaltig zu bewirtschaften, dass sie „als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut“ geschützt werden. Die Gewässerunterhaltung umfasst insbesondere §6, §27 und §39 WHG. Demnach ist eine Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und eine Pflege und Entwicklung der Gewässer (§39 WHG) vorgeschrieben. Nach §6 WHG hat „die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung … ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten“.
Problembewusstsein
Es gibt keinen Anspruch, dass die Starkregen- und Hochwasserschäden von der öffentlichen Hand oder der Gemeinschaft aller getragen bzw. ersetzt werden. Im Gegenteil gibt es eine gesetzlich verankerte Pflicht der Betroffenen, Hochwasserschäden bzw. deren Schadenspotentiale nach Möglichkeit zu minimieren (§5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 2009)
§ 5 WHG
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
- eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
- die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
- eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Die Bürger stehen in der Pflicht, sich regelmäßig über das Thema Starkregen- und Hochwasserprävention zu informieren und sich auf mögliche Starkregen- und Hochwasserereignisse einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehört, sich in Eigenverantwortlichkeit vor dem nächsten Starkregen:
- Die Nutzung der Gefährdungslage zu analysieren und ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen (Objektschutz, Pumpen, Materialien) zu organisieren -> siehe „Praxishilfen allgemein“
- Einen differenzierten und auf die eigenen Möglichkeiten abgestimmten Aktionsplan zu entwickeln bis hin zur möglichen Evakuierung (Eigenschutz).
- Vorauszuplanen, wie die Tätigkeiten, die der Aktionsplan fordert, unter Notsituationsbedingungen vollständig und kontrolliert abzuarbeiten sind. (Hier empfiehlt sich ein Zusammenarbeit mit den Nachbarn)
- Hochwasserangepasste Nutzung des Gewässerumfeldes (Verzicht auf die Lagerung von beweglichen Gegenständen, die von Hochwasser abgetrieben werden können)
Wichtig ist also: Eine gute Starkregenvorsorge muss mehr als nur bauliche Maßnahmen abdecken. Ihr Ziel sollte umfassender sein und von vornherein danach streben, „negative
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten nachhaltig zu verringern“. Wie schon beim Starkregen gilt: Eine Sturzflut trifft die Bevölkerung meist unvorbereitet, denn auch in hochtechnisierten Staaten wie Deutschland ist eine Vorwarnung kaum möglich: Und selbst wenn eine Warnung vor Starkregen und Sturzfluten erfolgt, so können in der verbleibenden, kurzen Zeit höchstens noch kosmetische, jedoch keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr ergriffen werden.
Diese Gesetzesgrundlage wurde durch ein Gerichtsurteil vom Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Urteil vom 20.März 2019, Az. 3 K532/18.MZ) gestärkt. Dort heißt es:
„Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz von Regenwasser aus den angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet.“
§ 37 WHG
Wasserabfluss
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
Wichtig ist also: Wenn Sie eine Maßnahme zur Abwehr oder Ableitung von Oberflächenwasser auf ein fremdes Grundstück planen, müssen Sie darauf achten, dass Wasser keinem Dritten gezielt auf dessen Grundstück geleitet wird. Verstöße können straf- und zivilrechtlich geahndet werden.