Praxishilfen Gewässeranlieger

Grundsätzlich darf im 10-Meter-Bereich eines Gewässers dritter Ordnung, also an allen Bächen oder Grabensystemen, keine beweglichen Objekte gelagert werden, da diese als Schwemmgut im Starkregenfall Durchlässe zusetzen und Brücken verklausen können. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern seitens der Kommune oder der unteren Wasserbehörde sanktioniert werden.

  • Die Bepflanzung der Gewässerrandstreifen sollten mit regionalen und für heimischen Gewässer typischen Pflanzen erfolgen. Verzichten Sie am 10-Meter-Bereich des Gewässers auf sämtliche Dünge- und Pflanzenschutzmittel!Mehr zum Thema Baumunterhaltung finden Sie hier.
  • Invasive Arten, also Arten, die nicht in Deutschland heimisch sind, sondern eingeschleppt wurden, finden sich inzwischen an jedem Gewässer. Hier finden sie weitere Informationen zum Umgang mit diesen Arten. Invasive_Arten_2022
  • Die Entnahme von Wasser ist nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer) gestattet. Eine Entnahme von Wasser mit Pumpen ist ohne Genehmigung nicht gestattet.
  • Der Bau von Treppen zum Gewässer ist nicht erlaubt. (Genehmigungen können im Ausnahmefall von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden.)
  • In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme von Wasser aus den Gewässern eingeschränkt bzw. verboten werden.
  • Tipp:  Wenn immer möglich, Regenwasser aus Regentonnen zur Gartenbewässerung nutzen.

    Entnahme des Wassers mit Gießkanne, nicht mittels einer Pumpe

  • Gewässer nicht aufstauen, da dies die Wanderung der Fische
    und Kleinlebewesen behindert.

    Grünschnitt- und Kompostlagerung außerhalb des Gewässerrandstreifens (10m-Bereich)

  • Kompost und anderer Grünschnitt darf nicht im 10-Meter-Bereich eines Gewässers gelagert werden.

weitere Informationen noch einmal schön zusammengefasst im Gewässerknigge