Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Grafschaft

Nach dem Starkregen im Juli 2021 erreichen die Gemeindeverwaltung verstärkt Rückfragen zum Umgang mit der Gewässerunterhaltung. Gerade als Starkregen- und Hochwasservorsorge ist eine gute Gewässerunterhaltung wichtig, aber auch mit viel Arbeit und teils auch Kosten verbunden.

Folgende Maßnahmen gehören zu einer guten Gewässerunterhaltung:

  • Freihalten des Durchflusses am Gewässer
  • Entfernung von Bäumen, die verkehrsunsicher sind oder nicht standortgerecht,
  • Regelmäßige Entfernung von verholzendem Strauchwerk
  • Entfernung von Müll und anderen Gegenständen, die nicht ins Gewässer gehören oder bei Hochwasser bzw. Starkregen weggetrieben werden können

Die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltung ist in Rheinland-Pfalz in § 4 des Landeswassergesetz geregelt. Grundsätzlich ist danach der Eigentümer des Gewässers zuständig. In einigen Gewässerabschnitten ist die Gemeinde Grafschaft im Eigentum. An vielen Abschnitten sind die Gewässer aber so genannte Anliegergewässer. Hier besitzt das Gewässer teilweise sogar eine eigene Parzelle. Die Unterhaltung bis zur Gewässermitte muss jedoch der Anlieger tragen. Gerade in diesen Gewässerabschnitten kommt es vermehrt zu Problemen, da viele Anlieger sich ihrer Unterhaltungspflicht nicht bewusst sind oder die Unterhaltung vernachlässigt wurde.

Ein häufig angesprochenes Problem ist dabei das Verfahren mit Uferbewuchs, vor allem von Bäumen, die lange in der Unterhaltung vernachlässigt wurden und nun zu erheblichen Problemen für die Anlieger werden.

Während die Gemeinde Grafschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur die öffentlich-rechtliche Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Gewässerunterhaltungspflicht wahrnimmt, zum Beispiel für die Durchgängigkeit des Gewässers zu sorgen, besteht für den Gewässeranlieger die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Ufers und des dazu gehörigen Bewuchses.

Uferbepflanzung und –bäume sind, unabhängig davon, wer sie gepflanzt hat oder ob sie aus natürlicher Verjüngung stammen, Bestandteil des Grundstückes und stehen damit im Eigentum des entsprechenden Grundstückeigentümers. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, auch für Bäume, die im oder am Gewässer stehen, liegt also immer beim jeweiligen Grundstückseigentümer.

Daher müssen von ihm je nach Standort und Gefährdungspotenzial die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, also die Bäume auf Standsicherheit bzw. sichtbare Gefährdungen (trockene Äste, Fäule usw.) überprüft werden. Bildet sich durch einen umgefallenen Baum oder Astmaterial im Gewässer ein Durchgängigkeitshindernis im Gewässerlauf in Form einer Verklausung (Verstopfung), ist der Verursacher zur Beseitigung verpflichtet. Der Eigentümer der Parzelle, auf der der Baum steht, ist also dafür verantwortlich. Kommt man dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, kann er als Baum-Eigentümer ggf. haftbar gemacht werden.

Da dieses Thema im Einzelfall kompliziert sein kann, bitten wir alle Eigentümer, sich ausführlich über Ihre Aufgaben als Gewässeranlieger zu informieren. Informationen befinden sich auf der Gemeindehomepage www.gemeinde-grafschaft.de bzw. auf der Starkregenhomepage www.hochwasser-grafschaft.de.

Wichtig ist ebenfalls noch, dass größere Arbeiten im Gewässer oder am Uferstreifen immer mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen sind. Sofern Fragen bestehen, kann sich an folgende Beratungsstellen gewandt werden:

Gemeindeverwaltung Grafschaft
-Gewässerunterhaltung, Hochwasserschutz-
Frau Karen Meyer
Ahrtalstraße 5
53501 Grafschaft-Ringen
Tel.: 02641/8007-26
Karen.meyer@gemeinde-grafschaft.de

Kreisverwaltung Ahrweiler als zuständige Fachbehörde:
-Untere Wasserbehörde-
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Telefon: 02641/975-0
info@kreis-ahrweiler.de

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